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21. 02. 2019

Bereits im Juni 2018 reichte Telefónica Deutschland eine Klage gegen die Bundesnetzagentur vor dem Verwaltungsgericht Köln ein. Zu beklagen hatte der Anbieter aus München, dass bei der anstehenden Frequenzauktion auch Spektrum zur Versteigerung ansteht, welches noch bis 2025 anderweitig vergeben ist. Hier würde also etwas angeboten, was aktuell noch nicht zur Verfügung steht. Ferner wollte der Provider gegen die lokalen Frequenzbereiche vorgehen. Diese hätten auch Bestandteil der Auktion sein sollen. Nun ist das Urteil gefallen.

Klage gegen die Frequenzversteigerung

Gegen die anstehende Versteigerung der 5G-Frequenzen bäumen sich aktuell alle Mobilfunkanbieter auf. Ende 2018 reichten sowohl die Deutsche Telekom als auch Vodafone und Telefónica Klagen gegen die Regeln der Frequenzvergabe ein. Diese Verfahren werden mutmaßlich erst verhandelt, wenn die Auktion bereits beendet ist. Um den entgegen zu wirken, hat Telefónica noch einen Eilantrag eingereicht, der darüber entscheiden soll, ob die Auktion verschoben wird, bis in der Hauptsache ein Urteil gefällt wird. Darauf folgend reichten auch Vodafone und die Telekom entsprechende Eilanträge ein. Bereits im Juni 2018 hatte sich Telefónica aber entschlossen, eine Klage gegen die Versteigerung an sich einzureichen. Dem Mutterkonzern der Marke O2 sind dabei zwei Punkte sauer aufgestoßen. Zum einen werden Frequenzen versteigert, die noch anderweitig bis 2025 zugeteilt sind und zum anderen die lokalen Spektren. Hierbei geht es um Frequenzen, die für örtliche, begrenzte Projekte verwendet und von der Netzagentur vergeben werden. Diese hätte Telefónica am liebsten auch als Bestandteil der Auktion gesehen.

Urteil ist gefallen

Mit der Klage hatte der Handy-Provider schlussendlich keinen Erfolg. Das Gericht vermochte nicht der Auffassung von Telefónica zu folgen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens nicht darauf ankomme, ob die Frequenzen zum Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind. Bezüglich der bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen gewissen Beurteilungsspielraum. Diesen haben sie im vorliegenden Fall nicht überschritten, womit die Klage unbegründet ist. Die Revision hat das Gericht zugelassen. In diesem Fall müsste sich Telefónica an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wenden.

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Quelle: Verwaltungsgericht Köln
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